Entsorgung einer Kleinkläranlage

Einleitung:

Aus Gründen des Umweltschutzes mussten auf Anordnung des Landes NRW alle Haushalte, die nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen sind und eigene Kläranlagen betreiben ihre Anlagen bis zum 31.12.2005 auf den neuesten Stand der Technik bringen. Im Auftrag der Stadt wurden deshalb im Jahr 2004 alle Haushalte mit Kleinkläranlagen im Stadtgebiet überprüft.

Zahlreiche Anlagen mussten daraufhin grundsätzlich erneuert oder nachgerüstet  werden. Wegen der manchmal sehr hohen Aufwendungen, gab es unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel des Landes. Die jetzt neuen oder nachgerüsteten Anlagen mussten dafür nicht mehr jährlich entsorgt werden.

Mit Einbringung der  Vorlage 38/06 wurde  zum 01.07.2006 die Satzung über die Entwässerung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Breckerfeld angepasst. In der Verwaltungsvorlage hieß es:

„In den vergangen Jahren hat es einen Umstellungsprozess der Kleinkläranlagen (KKA) gegeben. Es wurden  – durch Landesmittel gefördert  – die bestehenden Anlagen in vollbiologische KKA umgerüstet. Diese haben auf Grund einer verbesserten Technik und Biologik einen längeren Entsorgungsturnus. Daher wird eine Änderung des § 6 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen notwendig.“

Der  § 6.2 der Grundstücksentwässerungssatzung der Stadt Breckerfeld  lautet  seit dem 01.07.2006:

„Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im fünfjährigen Abstand zu entleeren.“

Mit der Verwaltungsvorlage 57/07 versuchte die Stadtverwaltung den Entsorgungsturnus auf maximal drei Jahre zu verkürzen. Die Vorlage fand jedoch  in der Stadtvertretung keine Mehrheit, so dass der maximal fünfjährige Turnus nach wie vor Gültigkeit hat.

Antrag auf bedarfsgerechte Entleerung:

Auf meinem Grundstück betreibe ich schon seit 1993 eine vollbiologische Kleinkläranlage. Damals eine der ersten in unserer Stadt, entspricht unsere Anlage auch heute noch den neuesten Anforderungen der Technik und verfügt von Anfang an über eine entsprechende Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin. Wie viele andere Bürger vor  mir stellte  ich am 02.09.2009 bei der Stadtverwaltung einen Antrag die Kläranlage nur noch bedarfsgerecht entleeren zu müssen.

Am 20.11.2009 fand eine außerordentliche Überprüfung der Anlage durch die Untere Wasserbehörde statt. Auch ein Vertreter der Stadt  war anwesend. Am Nachmittag des 19.11. hatte ich noch gemeinsam mit einem Nachbarn die Anlage kontrolliert und alles in Ordnung befunden. Bei der behördlichen Überprüfung am nächsten Morgen war die gesamte Anlage von Toilettenpapier verstopft und lief über.

So etwa hatte es in den vorangegangenen 16 Betriebsjahren noch niemals gegeben und ist seit diesem Tag auch nicht mehr vorgekommen. Ich war natürlich völlig sprachlos und musste die gesamte Anlage von einer Fachfirma reinigen und sofort abfahren lassen. Die Ursache ist niemals bekannt geworden, ich vermute hier wollte mir jemand, der von diesem Kontrolltermin wusste, einen „Streich“ spielen.

Dennoch teilte die Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass die Kläranlage zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung  zwar überschwemmt, jedoch  in gutem technischen Zustand wäre, den neuesten Regeln der Abwassertechnik entspreche und somit gegen eine bedarfsgerechte Abfuhr keine Bedenken bestünden.

Da die Anlage eine hohe Auslastung hätte, dürfe das Abfuhrintervall allerdings nicht länger als 2 Jahre betragen. Der letzte Satz verwundert sehr, da die Untere Wasserbehörde gar keine Zuständigkeit für die Klärschlammabfuhr besitzt. Hier liegt die Zuständigkeit allein bei der Stadt.  Nach schriftlicher Rückfrage (E-mail vom 06.01.2010) bei der Unteren Wasserbehörde wurde mir telefonisch bestätigt, dass die Klärschlammabfuhr allein Aufgabe der Stadt sei, die Festsetzung des Abfuhrintervalls sei auf Wunsch der Stadt Breckerfeld in das Schreiben aufgenommen worden. In den nächsten Tagen würde ich von der Stadt hierzu einen Bescheid bekommen, gegen den ich dann ja Widerspruch erheben könne. Ich bat darum, mir den Inhalt des Gesprächs schriftlich zu bestätigen. Bis heute habe ich von der Unteren Wasserbehörde natürlich keine derartige Bestätigung erhalten.

Der städtische Bescheid:

Mit Datum vom 07.01.2010, eingegangen am 11.01.10, teilte mir die Stadt Breckerfeld mit, dass die Schlammentleerung meiner Kleinkläranlage nach Bedarf gemäß der DIN 4261-1-2002-12, Ziff. 7.2 durchzuführen ist. Mit Hinweis auf das  Schreiben der Unteren Wasserbehörde  vom 17.12.09  jedoch die Entleerung spätestens nach zwei Jahren zu erfolgen hätte (entgegen der eigenen Satzung, siehe oben). Der Ton des Schreibens ist sehr diktatorisch und die meisten Bürger hätten bestimmt schon hier keinen Widerstand mehr geleistet. Gerade dieser Ton, die merkwürdige Vorgeschichte am Tag der  Überprüfung und das Gespräch mit der Unteren Wasserbehörde ließen jedoch Zweifel aufkommen an der Rechtmäßigkeit des städtischen Bescheides.

Die Klage:

Am 02.02.10 habe ich gegen den Bescheid der Stadt Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg erhoben. Es folgte ein ca. 100-seitiger Schriftwechsel. Am 14.07.2010 fand hier auf meinem Grundstück ein Ortstermin statt, bei dem der Vorsitzende Richter mehrfach versuchte die Stadt zur Rücknahme des umstrittenen  Bescheides zu bewegen. Die Vertreter der Stadt blieben stur. Ein folgendes Schreiben des Gerichts vom 23.07.10 beendet der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht mit dem Satz: „Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtslage erneuere ich meine Anregung aus  dem Erörterungstermin, den Wortlaut des angefochtenen Bescheides in der Weise zu ändern, dass er § 6 Abs.2 Satz 1 ES materiell entspricht.“

Die Stadt  lenkte jedoch nicht ein. Im Gegenteil, mit sehr gewagten Behauptungen und scheinbar behördlich abgesicherten Argumenten versuchte die Stadt ihren rechtwidrigen Bescheid zu rechtfertigen. In dem Antwortschreiben an das Gericht gab die Stadtverwaltung  zwar zu, dass  ich eine vollbiologische Kleinkläranlage betreibe, die Anlage verfüge über keine Zulassung mehr.

Als Beweis wurde wieder einmal die Untere Wasserbehörde zitiert. Ein  Sachbearbeiter aus dem Fachbereich, Bau, Umwelt, Vermessung und Kataster soll dies der Stadt gegenüber ausdrücklich bestätigt haben und stehe dem Verwaltungsgericht als Zeuge zur Verfügung. Der Sachbearbeiter habe Kontakt zur Herstellerfirma REHBAU aufgenommen und auch die Herstellerfirma habe die Ansicht vertreten das die Anlage keine Zulassung mehr habe.

Also habe auch ich Kontakt zur Herstellerfirma REHBAU aufgenommen und habe dort mit dem leitenden Ingenieur gesprochen, dieser  konnte sich aber an kein Gespräch mit einem Mitarbeiter der EN-Kreisverwaltung oder der Stadt Breckerfeld erinnern. Die Argumentation, meine Anlage habe die Zulassung verloren, fand er lächerlich. So spielten sich die Behörden also gegenseitig den Ball zu. Als Laie steht man diesem „Spiel“ fast machtlos gegenüber.

Die Verhandlung:

Am 24. Januar 2011 fand dann die mündliche Verhandlung vor der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg statt.

Abermals versuchten die Vertreter der Stadt, allen voran Kämmerer André Dahlhaus, das Gericht davon zu überzeugen, dass meine Kläranlage  gar keine Bauartzulassung habe, da die Herstellerfirma die Produktion dieses Anlagentyps eingestellt habe.

Der Richter am Verwaltungsgericht erwiderte daraufhin, er fahre ein 12 Jahre altes Auto, die Herstellung dieses Modells sei bereits vor 8 Jahren eingestellt worden, ob der Vertreter der Stadt ernsthaft glaubhaft machen wolle der Wagen verfüge deshalb über keine Zulassung mehr. Der Vertreter der Stadt sagte daraufhin, dass sei ja auch etwas anderes. Den größten und ausschlaggebenden Hinweis  hatte der Bürgermeister in seinem  Bescheid vom 07.01.2010 allerdings selbst gegeben. In dem Bescheid hatte er mir zur Auflage gemacht, die Kläranlage gemäß der  DIN 4261-1-2002-12, Ziff. 7.2 zu betreiben. Der Bürgermeister versuchte damit den Eindruck zu erwecken, dass sich die Entleerungsvorschrift aus dieser zitierten DIN Vorschrift ergebe. Das ist jedoch keineswegs so. Im Gegenteil, die zitierte DIN Vorschrift kennt überhaupt keine zeitliche Entleerungsvorschrift. Bei zu häufiger Entleerung sind sogar Funktionsstörungen zu befürchten. Einzig und allein der Füllstand der Anlage, der 3-mal jährlich von einer zertifizierten Wartungsfirma ermittelt werden muss, ist danach Parameter für die Entleerung. Auch in Zeiten des Internets ist für Laien diese DIN-Vorschrift nicht oder nur gegen hohe Gebühr einsehbar.

Auch das Gericht hatte Mühe diese Vorschriften zu bekommen, es erteilte daher den Parteien in einer Eilmeldung, drei Tage vor dem Verhandlungstermin, den Auftrag den Text der DIN Vorschrift zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das Urteil:

Mit Urteil vom 08.02.2011 (14 K 309/10) stellt das Verwaltungsgericht Arnsberg schließlich fest, dass der angefochtene Bescheid der Stadt Breckerfeld rechtswidrig ist und mich in meinen Rechten verletzt. Die Stadt wird verpflichtet einen der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechenden neuen Bescheid zu erstellen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

In dem fast 20-seitigen Urteil ließ das Gericht nicht den geringsten Zweifel an der fehlerhaften Vorgehensweise des Bürgermeisters. Auf Seite 11 beispielsweise steht:

„In seinem Bescheid vom 07. Januar 2010 zitiert der Bürgermeister der Beklagten sodann die DIN Vorschrift 4261-1-2002-12 Nr.7.2 und vermittelt damit den Eindruck, die von ihm – dem Bürgermeister- geforderte Entleerung nach spätestens zwei Jahren ergebe sich aus dieser DIN Norm. Dies trifft indessen nicht zu. Denn in Nr.7.2 „Schlammentnahme“ wird dort ausdrücklich gesagt, eine Schlammentnahme habe erst nach Feststellung von 50% Füllung  des gesamten Nutzvolumens zu erfolgen.“

Der Bürgermeister nimmt das natürlich nicht hin, es folgt der 2. Akt, der Antrag auf Zulassung der Berufung:

Das Verwaltungsgericht hatte eine Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Eine solche Ohrfeige konnte der Bürgermeister natürlich nicht hinnehmen und weil es ihn persönlich ja auch nichts kostet, stellte er gegen diese Nichtzulassung der Berufung im Auftrag der Stadt Breckerfeld, mit Datum vom  08.03.2011, beim Oberverwaltungsgericht  für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Nach wiederum umfangreichem Schriftwechsel, besonders von Seiten der Stadt Breckerfeld, kommt der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.November 2011 (14 A 569/11)  zu der Überzeugung, dass an der Richtigkeit des Urteils des Arnsberger Verwaltungsgerichtes keinerlei Zweifel bestehen.

Auf nochmals 17 Seiten wird sehr ausführlich dargelegt, dass die Rechtsauffassung des Bürgermeisters der Stadt Breckerfeld juristisch unhaltbar ist. Die Gesamtkosten hat abermals die Stadt Breckerfeld zu tragen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW  ist nun unanfechtbar. Bis zu diesem Zeitpunkt beliefen sich allein meine baren Kosten für Anwalt und Gerichtsgebühren auf 2.001,36 €. Die Stadt dürfte ähnlich hohe Kosten gehabt haben, zuzüglich der  Vorkosten beim Oberverwaltungsgericht, der eigenen Personalkosten, Fahrtkosten usw.

Fazit:

Nach mehr als 3 Jahren, teilweise sehr nervenaufreibendem, verwaltungsrechtlichem Verfahren, einigen schlaflosen Nächten und Gesamtkosten von über 5.ooo,– € ist die Entleerung meiner Kleinkläranlage entschieden. Ich frage mich nach der  Legitimation des Bürgermeisters zu diesem Verfahren. Von Anfang an war es auf Seiten der Verwaltung ein sehr gewagtes Gerichtsverfahren. Besonders dann nach dem schon sehr deutlichen Urteil des Verwaltungsgericht in Arnsberg, gab es weder  in einer Ratsversammlung noch im Ältestenrat  einen Hinweis  zu dem jahrelangen Rechtsstreit gegen einen Stadtvertreter und das bei Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro!

Jedem betroffenen Bürger kann ich nur raten, mit Hinweis auf das oben genannte Urteil, einen Antrag auf bedarfsgerechte Entleerung seiner Anlage zu stellen und so viel Geld zu sparen.

Posted in Uncategorized | Leave a comment

Wo kaufe ich gutes Fleisch von gesunden Tieren?

Fleischkauf ist Vertrauenssache!!!

Eine Information des landwirtschaftlichen Betriebes

der Familie Ferron in Berghausen  2,  58339 Breckerfeld

Unser Familienbetrieb liegt in einer landschaftlich sehr schönen Lage, südlich der Stadt Breckerfeld  in der kleinen Ortschaft Berghausen.

Wir sind ein reiner Veredlungsbetrieb, d.h. wir produzieren auf unserer Betriebsfläche von ca. 35 ha ausschließlich Gras und verfüttern dieses an unsere 70 Rinder.

Auf diese Weise erzeugen wir jedes Jahr rund 10.000 kg Rindfleisch.

Eine Besonderheit bei uns ist, dass unsere Tiere ausschließlich nur das hofeigene Futter zu fressen bekommen. Es wird keinerlei Kraftfutter, Sojamehl oder anderes Zukauffutter verfüttert!

Im Sommer bekommen die Tiere frisches Gras bzw. fressen direkt auf der Weide. Im Winter bietet dann die aus dem Gras gewonnene Silage das Futter.

Unser Grünland bewirtschaften wir als so genanntes Extensivgrünland. Seit mehr als 10 Jahren werden auf unseren Flächen keine synthetischen Düngemittel und auch keinerlei Pflanzenschutzmittel mehr verwendet. So konnte sich eine große natürliche Pflanzen- und Kräutervielfalt entwickeln, die nun das Futter für unsere Tiere liefert. Das Ergebnis sind gesunde Tiere, gesundes, sehr schmackhaftes Fleisch aus einer intakten Umwelt.

Sie bekommen das Fleisch unserer Tiere in der Metzgerei der Familie Schier, Schützenstr.31, in 58339 Breckerfeld.

Um größtmögliche Transparenz zu beweisen, finden Sie in der Fleischtheke vor den Teilstücken sogar die amtliche Nummer des entsprechenden Schlachttieres.

Posted in Uncategorized | Leave a comment